10. Nötigung (Art. 181 StGB) Mit Blick auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 2 ist auch die Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB zu beleuchten. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m.w.H.).