Eine eventuelle Bereicherungsabsicht ist ausreichend und die Verfolgung weitergehender Zwecke schliesst Bereicherungsabsicht nicht aus. Absicht darf nicht verwechselt werden mit dem Motiv, dem inneren Antrieb zur Tat (PraKomm StGB-TRECHSEL/CRAMERI, N 11 zu Vor Art. 137).