zu Art. 140). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt/Drohung/Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen muss, sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich ist Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 44 f. zu Art. 140 StGB). Eine eventuelle Bereicherungsabsicht ist ausreichend und die Verfolgung weitergehender Zwecke schliesst Bereicherungsabsicht nicht aus.