33 angedroht ist, gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden. Ungenügend wäre etwa die Drohung, man werde das Opfer am Tag danach töten oder man werde es «schon wieder finden», weil hier das Opfer gewissermassen «Bedenkzeit» erhält (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 30 ff. zu Art. 140).