Das ergibt sich einerseits aus der Alternativität der Drohung mit der Gewalt, sollte aber auch aus der Mindeststrafe von sechs Monaten bereits klar sein. Ob dies zutrifft, ist nicht einfach zu bestimmen, wird aber anhand eines generalisierenden Massstabes zu entscheiden sein, d.h. die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Situation beugen würde. Auch dieses Kriterium liefert keine scharfe Abgrenzung. Deutlich dürfte sein, dass die Drohung mit einer Tätlichkeit (z.B. einer Ohrfeige) nicht ausreichen kann.