Unter Gewalt gegen eine Person wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.2.1; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 18 ff. zu Art. 140). Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen, d.h. die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein.