Der Tatbestand des Raubes schützt primär das Vermögen, daneben aber auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, d.h. einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 13 f. zu Art. 140 StGB). Diebstahl besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht.