Der Diebstahl wird dadurch zum Raub, dass entweder zum Zwecke dessen Begehung oder aber zum Zwecke der Sicherung der Beute eine qualifizierte Nötigung begangen wird (Letzteres ist ein sog. räuberischer Diebstahl). Der Tatbestand des Raubes schützt primär das Vermögen, daneben aber auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, d.h. einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 13 f. zu Art. 140 StGB).