9. Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer qualifizierten Nötigung zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt dar. Der Diebstahl wird dadurch zum Raub, dass entweder zum Zwecke dessen Begehung oder aber zum Zwecke der Sicherung der Beute eine qualifizierte Nötigung begangen wird (Letzteres ist ein sog. räuberischer Diebstahl).