Es ging den beiden offenbar darum, eine Drohkulisse aufzubauen und aufrechtzuerhalten, damit der Strafkläger gefügig wurde und blieb. Auch wusste der Beschuldigte 2, dass der Beschuldigte 1 ein Klappmesser besitzt (vgl. hierzu die Aussagen an der Berufungsverhandlung; pag. 899, Z. 12 ff.; pag. 911, Z. 37 ff.). 8.8 Fazit Die Kammer erachtet den ganzen angeklagten Sachverhalt als beweismässig erstellt. 32 III. Rechtliche Würdigung