Es ist damit von einem gemeinsamen Vorgehen der beiden auszugehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass bezüglich Hervornehmen des Klappmessers durch den Beschuldigten 1 nicht als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte 2 davon wusste. Allerdings handelt es sich dabei ebenso um eine Androhung körperlichen Übels, wie dies der Beschuldigte 2 kurz davor gerade selbst verbal gemacht hatte («verschutte»), nur einfach mittels einer «Waffe». Es ging den beiden offenbar darum, eine Drohkulisse aufzubauen und aufrechtzuerhalten, damit der Strafkläger gefügig wurde und blieb.