In Würdigung der gesamten Aussagen und der sich daraus ergebenden Umstände ist nach Auffassung der Kammer erstellt, dass es sich bei diesem letzten Geschehen (betreffend Bargeldbezug) nicht um ein vom Beschuldigten 2 losgelöstes Vorgehen des Beschuldigten 1 handelte. Vielmehr liegt im ganzen Vorfall (vom Anfang bis zum Schluss) schlicht eine rollende Planung zwischen den beiden vor; das eine ergab das andere. Es ist damit von einem gemeinsamen Vorgehen der beiden auszugehen.