Dass die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen sein soll, nachdem er die Uhr behändigt hatte – er also von einem Moment auf den anderen völlig gleichgültig und uninteressiert ob des weiteren Geschehens war, wie er selbst behauptet – erscheint daher wenig plausibel. In Würdigung der gesamten Aussagen und der sich daraus ergebenden Umstände ist nach Auffassung der Kammer erstellt, dass es sich bei diesem letzten Geschehen (betreffend Bargeldbezug) nicht um ein vom Beschuldigten 2 losgelöstes Vorgehen des Beschuldigten 1 handelte.