Dass der Beschuldigte 1 nach Erhalt des Bargeldes direkt wieder zum Beschuldigten 2 ging und diesem mindestens einen Teil des Geldes gab, weist ebenfalls auf eine zusammenwirkende Vorgehensweise hin. Des Weiteren war der Beschuldigte 1 beim vorangehenden Streit mit dem Strafkläger sehr aggressiv, mithin in einer erregten Gemütslage. Dass die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen sein soll, nachdem er die Uhr behändigt hatte – er also von einem Moment auf den anderen völlig gleichgültig und uninteressiert ob des weiteren Geschehens war, wie er selbst behauptet – erscheint daher wenig plausibel.