Auch war es der Beschuldigte 2, der ein Problem mit dem Strafkläger hatte, deswegen das Treffen aufgegleist und dabei von ihm Geld verlangt hat. Das Abheben des Geldes war also in seinem Sinne, auch wenn es dann der Beschuldigte 1 war, der – quasi als Geldeintreiber für den Beschuldigten 2 – mit dem Strafkläger zum Bankomaten ging und das Geld an sich nahm. Dass der Beschuldigte 1 nach Erhalt des Bargeldes direkt wieder zum Beschuldigten 2 ging und diesem mindestens einen Teil des Geldes gab, weist ebenfalls auf eine zusammenwirkende Vorgehensweise hin.