255, Z. 182). In der zweiten Einvernahme führte der Strafkläger hingegen aus, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte 1 die Diskussion zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 sowie das Abnehmen der Armbanduhr mitbekommen habe, da dieser währenddessen das Portemonnaie durchsucht habe und dann bereits