253, Z. 85 f.), was den Anschein erwecken könnte, dass der Beschuldigte 1 von sich aus und allein gehandelt hätte. Der Strafkläger präzisierte aber anschliessend in derselben Einvernahme, dass der Beschuldigte 2 der Chef gewesen sei und der Beschuldigte 1 einfach gemacht habe, was der Beschuldigte 2 gesagt habe, wobei eben dieser gesagt habe, er müsse ihm für die Lüge, die er ausgesprochen habe, CHF 200.00 geben, danach sei alles vergessen (pag. 254, Z. 168 ff.). Auf weitere Frage gab der Strafkläger an, der Beschuldigte 2 habe gesagt, er müsse das Geld bezahlen, ansonsten würden sie ihn «verschutten» (pag. 255, Z. 182).