Der Beschuldigte 2 will damit überhaupt nichts zu tun gehabt haben. Der Strafkläger machte in seiner ersten Aussage diesbezüglich folgende Aussage: «Danach hat A.________ [der Beschuldigte 1] meine Raiffeisenbankkarte aus dem Portemonnaie behändigt und sagte mir, dass ich Geld holen soll, damit ich ihm dies geben kann.», (pag. 253, Z. 85 f.), was den Anschein erwecken könnte, dass der Beschuldigte 1 von sich aus und allein gehandelt hätte.