Dass es sich bei diesem Messer um eines handelte, welches dem Beschuldigten 2 gehörte und bei diesem beschlagnahmt wurde, ist für die Kammer nicht zweifelsfrei erstellt, ist aber auch nicht Teil des angeklagten Sachverhalts. Das gleiche gilt bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte 2 wusste, dass der Beschuldigte 1 dem Strafkläger das Messer unterwegs zeigen würde. 8.7.4 Gemeinsames Vorgehen der beiden Beschuldigten Schliesslich ist zu prüfen, inwiefern den beiden Beschuldigten ein gemeinsames Vorgehen bezüglich des Bargeldbezugs nachgewiesen werden kann. Der Beschuldigte 2 will damit überhaupt nichts zu tun gehabt haben.