Mit dem in der Anklageschrift erwähnten und vom Strafkläger in der ersten Einvernahme so bezeichneten «Zeigen» des Messers ist sodann, wie der Strafkläger später präzisiert hat, nicht ein spezifisches «Zeigen» im Sinne von präsentieren gemeint, sondern einfach, dass der Beschuldigte 1 das Messer bewusst so in der Hand hielt, dass der Strafkläger es sehen konnte. Mehr brauchte es gar nicht, um die bereits vorbestehende Drohkulisse zu verstärken. Mit Blick auf das soeben Ausgeführte erachtet die Kammer auch den folgenden Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift als erstellt: In der Folge begaben sich A.___