Ebenfalls gegen eine Lüge und auch gegen einen allfälligen Irrtum spricht zum einen, dass der Strafkläger an der ersten Einvernahme bei der Schilderung des Ablaufs plötzlich einschob: «Ich muss ergänzen […]»; offenbar kam ihm in diesem Moment gerade die Sache mit dem Messer in den Sinn, was für eine echte Erinnerung spricht. Zudem erwähnte er den Öffnungsmechanismus und konnte das Messer auch anderweitig beschreiben. Der Detaillierungsgrad dieser Aussagen spricht ebenfalls gegen einen Irrtum. Sodann sind seine Aussagen mit den objektiven Beweismitteln vereinbar. Der Strafkläger glaubte das Messer auf der Fotoverweisung zu erkennen.