265 f., Z. 314 ff.). Auf diese konstanten und als glaubhaft erachteten Aussagen des Strafklägers bezüglich des Messers kann abgestellt werden. Er hat den Beschuldigten 1 mit diesen Aussagen denn auch nicht übermassig belastet, hat er doch nicht von einem geöffneten Messer und/oder in irgendeiner weitergehenden Form von einem durch den Beschuldigten 1 eingesetzten Messer berichtet. Ebenfalls gegen eine Lüge und auch gegen einen allfälligen Irrtum spricht zum einen, dass der Strafkläger an der ersten Einvernahme bei der Schilderung des Ablaufs plötzlich einschob: «Ich muss ergänzen […]»;