In seiner zweiten Einvernahme führte der Strafkläger aus, der Beschuldigte 1 sei Richtung Bankomat gelaufen und der Beschuldigte 2 habe ihm in einem aggressiven Ton gesagt, dass er mitgehen solle. Er sei dann hinterher und sei sich nicht mehr sicher, ob er im linken oder rechten Arm ein Klappmesser gesehen habe (pag. 259 f., Z. 91 ff.). Auf Vorhalt der Bestreitungen des Beschuldigten 1, insbesondere in Bezug darauf, ein Klappmesser bei sich gehabt und es dem Strafkläger gezeigt zu haben, meinte dieser: «Das Klappmesser hat er spezifisch nicht gezeigt, er hat es einfach in den Fingern gehabt.», (pag. 265 f., Z. 314 ff.).