29 Z. 42) und gab an seiner zweiten Einvernahme an, nach dem Vorfall kreideweiss und schlotternd gewesen zu sein (pag. 265, Z. 298 ff.). Insgesamt schufen die beiden Beschuldigten mit ihrem gemeinsamen Agieren (mehr hierzu sogleich, Ziff. 8.7.4) und den verbalen Drohungen für den Strafkläger nach Auffassung der Kammer durchaus eine gewisse Drohkulisse, wenn auch nicht in dem Ausmass, wie dies die Vorinstanz als erstellt erachtete. 8.7.3 Klappmesser