Die Kammer erachtet die Gruppe daher entgegen der Vorinstanz in Bezug auf das Vorgehen der beiden Beschuldigten als irrelevant. Die im letzten Satz der oben zitierten Ausführungen der Vorinstanz enthaltenen Sachverhaltselemente (dass der Beschuldigte 2 den Strafkläger in derart aggressiver Weise angeschrien habe, dass dieser bleich geworden sei und zu zittern begonnen habe), fanden einzig insoweit Eingang in die Anklageschrift, als darin erwähnt wird, dass der Strafkläger Angst gehabt habe, dass etwas passieren könnte. Diese Elemente decken sich indes mit den Aussagen der Beteiligten.