253, Z. 109 f.). Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2022 erwähnte der Strafkläger in seinem freien Bericht die Gruppe mit keinem Wort, sondern sprach lediglich von den beiden Beschuldigten (ab pag. 259 ff.). Wiederum erst auf konkrete Frage hin, ob noch weitere Personen dort gewesen seien, gab er an, dass noch zwei weibliche und zwei männliche Personen dort gewesen seien, die jedoch nichts gesagt oder gemacht hätten und für sich in einer Gruppe ca. 2 m entfernt gestanden seien (pag. 263, Z. 225). Die Kammer erachtet die Gruppe daher entgegen der Vorinstanz in Bezug auf das Vorgehen der beiden Beschuldigten als irrelevant.