Dieser schilderte in seinem ersten freien Bericht nichts von der Gruppe, sondern erwähnte lediglich die beiden Beschuldigten (ab pag. 252 f.). Erst auf konkrete Frage hin, ob der Beschuldigte 2 alleine mit dem Bus nach F.________(Ortschaft) gekommen sei, führte der Strafkläger aus, dass dem nicht so sei; dieser sei in einer Gruppe gekommen (pag. 253, Z. 108 f.), wobei er dann ergänzte, es seien noch zwei weitere Männer gewesen, er könne deren Namen jedoch nicht nennen (pag. 253, Z. 109 f.).