Die erwähnte Gruppe wird in der Anklageschrift nicht thematisiert. Die Beschuldigten erklärten zwar durchaus, in einer Gruppe zum Bahnhof F.________(Ortschaft) und von dort zusammen mit dem Strafkläger zur U.________(Ortsbezeichnung) gelangt zu sein. Die Vorinstanz mass der Gruppe indes eine Bedeutung zu, welche nach Auffassung der Kammer nicht aus den Akten, insbesondere auch nicht aus den Aussagen des Strafklägers, hervorgeht: Dieser schilderte in seinem ersten freien Bericht nichts von der Gruppe, sondern erwähnte lediglich die beiden Beschuldigten (ab pag.