28 dazu namentlich Folgendes fest (pag. 585; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Anmerkung der Kammer in eckigen Klammern): Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass E.________ [der Strafkläger] auf eine Gruppe traf, die bereits wusste, dass es um eine Abgeltung mit ihm wegen seinen angeblichen Lügen gehen würde. Beim Loslaufen packte der Beschuldigte 1 E.________ leicht am Ärmel des T-Shirts und sagte «so, iz chunnsch mit».