264 Z. 271 ff.). Er konnte diese Aussage also erneut klar dem Beschuldigten 2 zuordnen, diese auch zeitlich konstant vor dem Bargeldbezug einordnen und in dessen Zusammenhang setzen (pag. 264 f., Z. 276 ff.). Abstellend auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Strafklägers ist der angeklagte Sachverhalt folglich auch in dieser Hinsicht erstellt. 8.7.2 Drohkulisse Die Vorinstanz hat sich – wenn auch erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung (siehe hierzu die Anmerkung unten, Ziff. 12) – mit den Rahmenbedingungen des fraglichen Vorfalls bzw. der errichteten Drohkulisse auseinandergesetzt. Sie hielt