Der Strafkläger hat die Androhung betreffend «verschutten» in seiner zweiten Einvernahme nicht mehr von sich aus erwähnt. Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen eigenen Aussage an der ersten Einvernahme («C.________ [der Beschuldigte 2] hat noch gesagt, dass ich das Geld bezahlen muss, ansonsten würden sie mich «verschutte»; pag. 255, Z. 182 f.) hat er diese als richtig bestätigt und ergänzt, er könne gerade nicht mehr sagen, in welchem Zeitfenster er [also der Beschuldigte 2] das gesagt habe; aber er habe es gesagt (pag. 264 Z. 271 ff.).