14.1 f.) nicht entscheidend ist, wer von beiden diese Äusserung gemacht hat. Erstellt ist jedenfalls, dass diese Drohung entweder vom Beschuldigten 1 oder vom Beschuldigten 2 – wie es in der Anklageschrift steht – geäussert wurde. Betreffend den Abschnitt mit der zweiten Drohung wird in der Anklageschrift Folgendes ausgeführt: Während dieser Zeit befand sich A.________ in der Nähe. Als C.________ das Portemonnaie durchsucht hatte und die Uhr von E.________ verlangte, durchsuchte er ebenfalls noch dessen Portemonnaie.