Dies erscheint auch insofern als plausibel, als der Versuch, die Strafverfolgung abzuwenden, erst dann Sinn macht, wenn man eine mögliche Straftat (hier die Abnahme der Uhr) begangen hat, nicht bereits zuvor. Zum Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten 2, wonach der Strafkläger nicht mehr wisse, wer der beiden Beschuldigten diese Drohung ausgesprochen habe, kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass es mit Blick auf das mittäterschaftliche Vorgehen der beiden Beschuldigten und das Ergebnis (mehr hierzu unten, Ziff. 8.7.4, Ziff. 11 und Ziff. 14.1 f.) nicht entscheidend ist, wer von beiden diese Äusserung gemacht hat.