Bezüglich der im letzten Satz genannten Drohung geht die Kammer gestützt auf die ersten Aussagen des Strafklägers, die insoweit mit dem Geständnis des Beschuldigten 2 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung übereinstimmen, davon aus, dass diese erst erfolgte, nachdem der Beschuldigte 2 dem Strafkläger die Armbanduhr abgenommen hatte. Damit stellt die Kammer hier auf die tatnächsten Aussagen des Strafklägers ab. Dies erscheint auch insofern als plausibel, als der Versuch, die Strafverfolgung abzuwenden, erst dann Sinn macht, wenn man eine mögliche Straftat (hier die Abnahme der Uhr) begangen hat, nicht bereits zuvor.