Vielmehr erscheint ein prozesstaktisches Vorgehen plausibel, ist doch gerade der bestrittene Teil deutlich ungünstiger für den Beschuldigten 2, während der vom Teilgeständnis abgedeckte Teil zu einer weitaus geringeren Strafe führen würde. Es ist in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass dieses Teilgeständnis nicht etwa zu Beginn des Verfahrens gemacht worden ist, sondern erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mithin nachdem der Beschuldigte 2 über diese Ausgangslage im Klaren gewesen sein dürfte. 8.7 Ergebnis betreffend die bestrittenen Sachverhaltselemente 8.7.1 Drohungen