Seinen Aussagen stehen jedoch die glaubhaften Aussagen des Strafklägers – und in weiten Teilen gar des Beschuldigten 1 – gegenüber. Dass ein strategisches Teilgeständnis (lediglich bezüglich des ersten, nicht aber bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnitts) für ihn als juristischen Laien unwahrscheinlich sei, wie sein Verteidiger ausführte, sieht die Kammer gerade nicht. Vielmehr erscheint ein prozesstaktisches Vorgehen plausibel, ist doch gerade der bestrittene Teil deutlich ungünstiger für den Beschuldigten 2, während der vom Teilgeständnis abgedeckte Teil zu einer weitaus geringeren Strafe führen würde.