898, Z. 23 ff. und pag. 899, Z. 24). Zusammenfassend ist betreffend die Aussagen des Beschuldigten 2 festzuhalten, dass diese bis und mit der Drohung, es werde etwas Schlimmes passieren, falls der Strafkläger zur Polizei gehe, mit den detaillierten und konstanten Aussagen des Strafklägers übereinstimmen, womit dieser erste Teil des Geschehens als erstellt erachtet werden kann. Betreffend den zweiten Sachverhaltsabschnitt stritt der Beschuldigte 2 jegliche Beteiligung ab. Seinen Aussagen stehen jedoch die glaubhaften Aussagen des Strafklägers – und in weiten Teilen gar des Beschuldigten 1 – gegenüber.