514, Z. 40 f.). An der Berufungsverhandlung blieb er bei der Version, wonach er in keiner Weise in die Situation beim Bankomaten involviert gewesen sei, von den CHF 250.00 jedoch CHF 100.00 vom Beschuldigten 1 erhalten zu haben, ohne danach gefragt zu haben (pag. 897, Z. 30 ff.). Er betonte zudem, dem Beschuldigten 1 im Vorfeld gesagt zu haben, er solle dann nichts machen; er (der Beschuldigte 2) kläre das allei-