213, Z. 420 f.). Auf Frage führte er sodann aus, dass er das hölzerne Klappmesser am 11. Juni 2022 mitgeführt habe (pag. 210, Z. 255), wobei er das dem Beschuldigten 1 gegenüber nie erwähnt haben will (pag. 210, Z. 256). Auch will er es dem Beschuldigten 1 nicht übergeben haben (pag. 213, Z. 414). Festzuhalten ist, dass aus seinen Aussagen klar wird, dass er die beiden später bei ihm beschlagnahmten Klappmesser am Tattag bereits besass (siehe hierzu pag. 207, Z. 90 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 5. Juli 2022 bestritt er im Gegensatz zur ersten Einvernahme, das Portemonnaie vom Strafkläger verlangt und durchsucht zu haben (pag.