__ (Ortsbezeichnung) verschoben hätten, er den Strafkläger angeschrien und von diesem verlangt habe, die Hosentaschen zu leeren, er sodann dessen Portemonnaie verlangt, erhalten und durchsucht habe und anschliessend noch dessen Armbanduhr verlangt und erhalten habe. Die vom Strafkläger im Zusammenhang mit dem Verlangen der Armbanduhr ausgesprochene Drohung hingegen bestritt der Beschuldigte 2. Ebenso will er vom Bargeldbezug nichts mitbekommen haben (pag. 212, Z. 366). Er bestritt auch, etwas von den bezogenen CHF 250.00 vom Beschuldigten 1 erhalten zu haben (pag. 213, Z. 420 f.).