Die Aussagen des Beschuldigten 2 stehen teils nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Strafklägers, sondern auch zu jenen des Beschuldigten 1 und zu seinen eigenen Aussagen. Im Einzelnen: In der ersten Einvernahme machte der Beschuldigte 2 bis zur Übergabe der Armbanduhr ziemlich detaillierte Aussagen, die sich mehrheitlich mit den Aussagen des Strafklägers decken, nämlich dass sie um 17:30 Uhr beim Bahnhof F.________(Ortschaft) abgemacht und sich dann zur U.______