25 legt werden. Weiter sind seine Ausführungen teils realitätsfremd und zudem inkonsistent. Seine Aussagen sind daher als wenig glaubhaft einzustufen. Die Aussagen des Beschuldigten 2 stehen teils nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Strafklägers, sondern auch zu jenen des Beschuldigten 1 und zu seinen eigenen Aussagen.