Ergänzend zur Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten 1, welcher die Kammer folgen kann, ist festzuhalten, dass dieser augenscheinlich versucht, sich in ein besseres Licht zu rücken und möglichst jegliche eigene Verantwortlichkeit abzustreiten. Allerdings widerspricht er mit seiner Darstellung nicht nur den glaubhaften Ausführungen des Strafklägers, sondern zahlreiche Behauptungen des Beschuldigten 1 konnten auch durch objektive Beweismittel klar wider-