Immerhin bestätigte er, er und der Strafkläger seien zum Bankomaten gegangen und er habe dann das Geld genommen; soweit er mitbekommen habe, habe der Strafkläger dem Beschuldigten 2 Geld geschuldet (pag. 910 ff.). Er habe das Geld sodann mit dem Beschuldigten 2 geteilt bzw. diesem gegeben und CHF 50.00 für sich behalten (pag. 913, Z. 12 f. und pag. 914, Z. 33 ff.). Ergänzend zur Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten 1, welcher die Kammer folgen kann, ist festzuhalten, dass dieser augenscheinlich versucht, sich in ein besseres Licht zu rücken und möglichst jegliche eigene Verantwortlichkeit abzustreiten.