An seiner Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, das, was man ihm vorwerfe, sei passiert (pag. 910, Z. 11 ff.). Er sei es gewesen und stehe dazu (pag. 912, Z. 30 f.). Er könne sich aber nicht mehr genau an den Ablauf erinnern; es sei lange her (pag. 910, Z. 21 f.). Hierauf bestritt er jedoch, den Strafkläger bedroht zu haben, diesem ein Messer gezeigt oder auch nur eines dabei gehabt zu haben (pag. 911, Z. 7, Z. 26 und Z. 40). Ebenso behauptete er, der Strafkläger habe ihm das Geld selbst gegeben, was klar widerlegt ist (pag. 911, Z. 7 f.). Immerhin bestätigte er, er und der Strafkläger seien zum Bankomaten gegangen und er habe dann das Geld genommen;