189, Z. 271 f.), ist unbehelflich. Wie auf den Videoaufnahmen erkennbar, hatten seine Hosen, die er beim Gang zum Bankomaten trug, sehr wohl Hosentaschen und zeichneten sich darin auch Gegenstände ab. Durch die Kameraaufnahmen widerlegt ist weiter, dass der Beschuldigte 1 die Bankkarte nicht berührt haben will, ist doch auf der Aufnahme der Aussenkamera klar erkennbar, wie er dem Strafkläger die Bankkarte kurz vor dem Bankomaten übergibt (ab 17:42:12 Uhr). Andererseits ist weiter widerlegt, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, dass er selbst den Bankomaten nicht bedient haben will. Er streckt deutlich erkennbar selbst mehrmals seinen Arm zum Bankomaten vor (Aussenka-