24 ben soll, widerlegt der Beschuldigte 1 gleich selbst, als er am Ende der Einvernahme angab, der Beschuldigte 2 habe mit den anderen Kollegen gesprochen und ihm gesagt, er solle mitgehen (pag. 190, Z. 309). Immerhin bestätigte er die Aussagen des Strafklägers, wonach sie zu dritt zur Buswendeschlaufe gegangen seien (pag. 188, Z. 244). Sein pauschales Bestreiten, dass er kein Messer dabei gehabt habe, vor allem mit den Badehosen und seiner rhetorischen Frage, wie man da ein Messer mitnehmen solle (pag. 189, Z. 271 f.), ist unbehelflich.