Im Weiteren schob er die Verantwortung des Geschehenen auf den Beschuldigten 2 (pag. 187, Z. 193 f.) und behauptete, dass er die Bankkarte nicht berührt habe (pag. 188, Z. 202 und Z. 210). Schliesslich führte er aus, dass er das Geld mit dem Strafkläger holen gegangen sei, weil der Beschuldigte 2 keine Zeit gehabt habe (pag. 188, Z. 213 f.), um dann umgehend auszuführen, dass er das Geld dann dem Beschuldigten 2 übergeben habe (pag. 188, Z. 217). Dass der Beschuldigte 2 keine Zeit gehabt ha-