Einiges wurde zudem von den Beschuldigten bestätigt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es angesichts der seitens des Strafklägers augenscheinlich empfundenen grossen Angst unwahrscheinlich ist, dass er die Beschuldigten nur wenige Stunden später falsch belasten würde, obwohl er noch davor gewarnt worden war, zur Polizei zu gehen. Als Fazit ist somit grundsätzlich auf die Aussagen des Strafklägers abzustellen. Auf die seitens des Beschuldigten 2 bestrittenen Punkte ist untenstehend noch detaillierter einzugehen.