Die Kammer erachtet die Aussagen des Strafklägers insgesamt als glaubhaft. Diese werden durch sämtliche objektive Beweismittel bestätigt (Instagramchat, Videoaufnahmen, Bankauszug, Sicherstellungen beim Beschuldigten 2). Sie sind detailliert und konstant, wobei auch Ergänzungen eingebracht und Nebensächlichkeiten geschildert wurden. Ausserdem erscheinen sie erlebnisbasiert. Einiges wurde zudem von den Beschuldigten bestätigt.